TAFEL DÜLMEN
Lebensmittel retten. Menschen helfen.

Satzung

Satzung des Vereins „Dülmener Tafel e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen „Dülmener Tafel e.V." und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld und VR 4353 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dülmen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel und Erträge dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt ausschließlich mildtätige Zwecke. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Zweck des Vereins ist es, durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischer Personen, zu versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und bedürftigen Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung (z.B. Obdachlosen, Armen, Flüchtlingen, Alleinerziehenden, Sozialhilfeempfängern/innen, Arbeitslosen, Waisen usw.) zu zuführen.

Der Verein wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen heraus geben.

3. Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer und weiteres Hilfspersonal angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied und Fördermitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie erklären bei Eintritt in den Verein verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen. Sie können bis zum 15. eines Monats für das Ende des gleichen Monats ihre bei Eintritt gegebene Fördererklärung ändern oder zurücknehmen.

§ 5 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Gegen den Vorstandsbeschluss kann Widerspruch erhoben werden, der auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln ist. Über einen Ausschluss des Mitglieds beschließt dann die Mitgliederversammlung, wobei für den Ausschluss eine Mehrheit von mind. 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Ein Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

a) Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Kassierer/Kassiererin
d) dem/der Schriftführer/in und
e) bis zu 3 Beisitzern/innen

2. Rechtsverbindliche Verträge und Geschäfte müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden, von denen einer der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende sein muss. Entscheidungen bis zu einem Betrag von 500,- Euro können von dem/der 1. Vorsitzenden oder in der Stellvertretung des/der 1. Vorsitzenden von dem/der 2. Vorsitzenden getroffen werden.

3. Die WahI der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

4. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bleibt es bis zu einer Ersatzwahl im Amt. Bei einer Ersatzwahl wird das Vorstandmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

6. Der Vorstand wird vom/von der 1. Vorsitzenden oder bei dessen/deren Abwesenheit vom/von der 2. Vorsitzenden einberufen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

8. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Für die Durchführung der Beschlüsse ist der/die Vorsitzende verantwortlich.

b) Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Feststellung und Änderung der Satzung,
b) Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Wahl der Vorstandsmitglieder,
e) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
f) Genehmigung der Jahresrechnung,
g) Berufung eines neutralen Kassenprüfers,
h) Entlastung des Vorstandes,
i) Auflösung des Vereins.

2. Jedes anwesende ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes vom/von der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter einmal jährlich im 1. Halbjahr einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt, oder wenn Mitglieder oder Fördermitglieder, die zusammen mindestens 1/5 der Mitglieder vertreten, es unter Angabe der Tagesordnungspunkte beantragen.

4. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen unter Angabe der Tagesordnung mind. 2 Wochen vorher an die Mitglieder versandt werden.

5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mind. 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie sind vom/von dem/der Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom/von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser/diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Der/die Schriftführer/in oder ein/e vom/von der Versammlungsleiter/in bestimmte/r Vertreter/in führt das Protokoll.

7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8. Bei Abstimmung genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine 3/4- Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich.

9. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, damit die Mildtätigkeit und Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt wird.

10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom/von der Schriftführerin und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Das Protokoll kann bei dem/der Schriftführer/in eingesehen werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.

2. Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt an den Bundesverband Deutsche Tafel e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft .

Fassung von April 2017